
Beim Ausfüllen der Verordnung einer Krankenbeförderung entstehen immer wieder Fehler.
Die Folge:
Der Transport kann nicht bei der Krankenkasse abgerechnet werden und Patienten können auf den Kosten sitzen bleiben.
Wir möchten typische Fragen vorwegnehmen und das Ausfüllen deutlich erleichtern.
Dafür stellen wir hier Ausfüllhilfen für die folgenden Fahrten auch zum Download bereit
Hier ist anzugeben, ob der Versicherte Zuzahlungen zu leisten hat. Grundsätzlich ist die Krankenbeförderung zuzahlungspflichtig und damit das Feld „Zuzahlungspflicht“ anzukreuzen.
Das Feld „Zuzahlungsfrei“ ist nur anzukreuzen
• bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers (siehe 2),
• bei Verordnungen für Versicherte aufgrund eines Versorgungsleidens (siehe 2)
sowie
• in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht vom Versicherten nachgewiesen wird.
2. Unfall, Unfallfolge, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Versorgungsleiden (z. B. BVG) Liegt ein Unfall, ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Versorgungsleiden vor, ist dies zu kennzeichnen.
Bei einem Arbeitsunfall (auch Schulunfall) oder einer anerkannten Berufskrankheit ist die Verordnung zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers auszustellen. Dafür ist im Personalienfeld der zuständige Unfallversicherungsträger zu benennen. SER – bisher Versorgungsleiden (z. B. BVG) – siehe Erläuterung im Abschnitt „Allgemeines“ unter Nr. 8.
Im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort des Patienten und der nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit verordnungsfähig. Im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes prüft der Vertragsarzt die medizinische Notwendigkeit jeweils für die Hinfahrt und für die Rückfahrt. Ist beispielsweise nur die Rückfahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich, so ist nur diese verordnungsfähig.
1. Grund der Beförderung
4. a) Voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung / vor- und nachstationäre Behandlung
Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung zu einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung ist ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse zulässig. Bei einer vorstationären Behandlung ist unter Feld ⓱ der voraussichtliche Beginn der stationären Aufnahme anzugeben.
Die Beförderung darf erfolgen:
* vorstationär:für maximal drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Aufnahme.
* nachstationär:grundsätzlich für maximal sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung.
* Im Falle einer Organtransplantation kann die Beförderung zur nachstationären Behandlung bis zu drei Monate nach Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgen.
❺ b) Ambulante Behandlung bei Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung), Pflegegrad 4 oder 5 (nur Taxi oder Mietwagen; Krankentransportwagen unter ❾ verordnen) Eine medizinisch notwendige Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung kann verordnet werden, wenn der Patient bei der Verordnung
einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Bescheid über Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegt.
Besonderheit bei Pflegegrad 3
Wurde der Patient mit Pflegegrad 3 bis zum 31.12.2016 nicht mindestens in Pflegestufe 2 eingestuft, muss zusätzlich eine dauerhafte (mindestens 6 Monate) erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität bestehen.
Es muss ein Unterstützungsbedarf bei der Beförderung vorliegen, sodass der Patient nicht selbstständig (z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zur ambulanten Behandlung gelangen kann.
Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Bereits vorliegende Feststellungen zur Mobilität können berücksichtigt werden (z. B. Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis).
Wurde der Patient mit Pflegegrad 3 bis zum 31.12.2016 mindestens in Pflegestufe 2 eingestuft, gilt die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung als gegeben.
Verordnungsfähige Beförderungsmittel
Verordnungsfähig sind Fahrten mit:
- Taxi
- Mietwagen (einschließlich behindertengerecht ausgestatteter Fahrzeuge, z. B. mit Liege, Tragestuhl oder zur Beförderung im eigenen Rollstuhl)
Hierfür sind die Ankreuzfelder ⓫ und ggf. ⓭ zu verwenden.
Ist eine Beförderung im Krankentransportwagen (KTW) medizinisch erforderlich, muss diese unter ❾ verordnet werden.
❻ c) Anderer Grund (z. B. Fahrten zu Hospizen)
Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung aus „anderen Gründen“ ist zulässig:
Fahrten zu anderen stationären Einrichtungen, z. B.
Hospize (§ 39a SGB V)
Kurzzeitpflegeeinrichtungen (§ 39c SGB V) als Leistung der Krankenkasse
Fahrten zu stationsersetzenden ambulanten Operationen gemäß § 115b SGB V
im Krankenhaus oder
in der Vertragsarztpraxis, einschließlich erforderlicher Vor- oder Nachbehandlungen
zwingend medizinisch erforderliche Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung (Ausnahmefall)
Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch wenn keine anschließende stationäre Behandlung erfolgt
Der konkrete Anlass ist in der Freitextzeile ❻ anzugeben.
Besonderheiten bei ambulanten Operationen
Voraussetzung ist, dass durch die ambulante Operation eine aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder nicht durchführbar ist.
Eine Krankenhausbehandlung ist dabei nicht bereits dann „an sich geboten“, wenn sie notwendig würde, falls die geplante ambulante Operation unterbleibt.Vielmehr muss eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung aus besonderen Gründen ambulant durchgeführt werden, z. B.:
wenn sich der Patient bewusst gegen eine voll- oder teilstationäre Aufnahme entscheidet und der Eingriff deshalb ambulant erfolgt.
Die Begründung für die stationsersetzende Durchführung ist unter ⓱ anzugeben.
Vor- und Nachbehandlungen
Für erforderliche Vor- oder Nachbehandlungen gelten die gesetzlichen Fristen analog zu den Regelungen unter ❹ (vor- und nachstationäre Behandlung).Zusätzlich ist der Operationstag unter ⓱ einzutragen.
Wichtiger Hinweis
Bei nicht stationsersetzenden ambulanten Operationen ist eine Krankenbeförderung nicht verordnungsfähig,z. B. bei nicht stationsersetzenden Katarakt-Operationen.
❼ d) Hochfrequente Behandlung (Dialyse, onkologische Chemo- oder Strahlentherapie)
In Ausnahmefällen kann eine Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung verordnet werden, wenn diese zwingend medizinisch notwendig ist.
Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor bei Patienten mit:
Dialysebehandlung
onkologischer Strahlentherapie
parenteraler antineoplastischer Arzneimitteltherapie
parenteraler onkologischer Chemotherapie (gemäß Anlage 2 der Krankentransport-Richtlinie – KT-RL)
Voraussetzung ist jeweils eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum.
❼ Vergleichbarer Ausnahmefall
Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt vor, wenn:
die Behandlung auf einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema beruht,
eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum erforderlich ist und
der Patient durch die Therapie oder den Krankheitsverlauf so beeinträchtigt ist,dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Die medizinische Begründung der Vergleichbarkeit ist unter ⓱ anzugeben,ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10-Codes.Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung zu einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung ist ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse zulässig.
Bei einer vorstationären Behandlung ist unter Feld ⓱ der voraussichtliche Beginn der stationären Aufnahme anzugeben.
Die Beförderung darf erfolgen:
vorstationär:für maximal drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Aufnahme.
nachstationär:grundsätzlich für maximal sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung.
Im Falle einer Organtransplantation kann die Beförderung zur nachstationären Behandlung bis zu drei Monate nach Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgen.
❽ e) Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung (vergleichbar mit ❺ b)) und Behandlungsdauer von mindestens 6 Monaten
(Begründung unter ⓱ erforderlich)
Eine Verordnung ist möglich, wenn eine vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung entsprechend den unter ❺ b) genannten Kriterien vorliegt, also vergleichbar mit:
Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“
Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
Pflegegrad 4 oder 5
Zusätzlich gilt:Der Patient muss einer ambulanten Behandlung über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten bedürfen.
Die Vergleichbarkeit der Mobilitätsbeeinträchtigung ist unter ⓱ medizinisch zu begründen, ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10-Codes.
❻ c) Anderer Grund (z. B. Fahrten zu Hospizen)
Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung aus „anderen Gründen“ ist zulässig:
Fahrten zu anderen stationären Einrichtungen, z. B.
Hospize (§ 39a SGB V)
Kurzzeitpflegeeinrichtungen (§ 39c SGB V) als Leistung der Krankenkasse
Fahrten zu stationsersetzenden ambulanten Operationen gemäß § 115b SGB V
im Krankenhaus oder
in der Vertragsarztpraxis,einschließlich erforderlicher Vor- oder Nachbehandlungen
zwingend medizinisch erforderliche Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung (Ausnahmefall)
Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch wenn keine anschließende stationäre Behandlung erfolgt
Der konkrete Anlass ist in der Freitextzeile ❻ anzugeben.
Besonderheiten bei ambulanten Operationen
Voraussetzung ist, dass durch die ambulante Operation eine aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder nicht durchführbar ist.
Eine Krankenhausbehandlung ist dabei nicht bereits dann „an sich geboten“, wenn sie notwendig würde, falls die geplante ambulante Operation unterbleibt.Vielmehr muss eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung aus besonderen Gründen ambulant durchgeführt werden, z. B.:
wenn sich der Patient bewusst gegen eine voll- oder teilstationäre Aufnahme entscheidet und der Eingriff deshalb ambulant erfolgt.
Die Begründung für die stationsersetzende Durchführung ist unter ⓱ anzugeben.
Vor- und Nachbehandlungen
Für erforderliche Vor- oder Nachbehandlungen gelten die gesetzlichen Fristen analog zu den Regelungen unter ❹ (vor- und nachstationäre Behandlung).Zusätzlich ist der Operationstag unter ⓱ einzutragen.
Wichtiger Hinweis
Bei nicht stationsersetzenden ambulanten Operationen ist eine Krankenbeförderung nicht verordnungsfähig,z. B. bei nicht stationsersetzenden Katarakt-Operationen.
2. Behandlungstag/-frequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte
❿ 2. Behandlungstag / -frequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte
Hier sind Angaben zum (voraussichtlichen) Behandlungstag bzw. zur Behandlungsfrequenz zu machen.Zusätzlich ist die Behandlungsstätte anzugeben (z. B. Name des Krankenhauses, Name oder Fachrichtung des Vertragsarztes).
Behandlungstag nicht bekannt
Ist bei genehmigungsfreien Fahrten der konkrete Behandlungstag noch nicht bekannt, kann im Einzelfall auf die Angabe verzichtet werden, z. B.:
wenn im Rahmen eines Hausbesuchs die Notwendigkeit eines Facharztbesuchs festgestellt wird oder
wenn die Terminvergabe über die Terminservicestelle erfolgt.
In diesen Fällen ist eine Begründung unter ⓱ anzugeben.
Nächst erreichbare, geeignete Behandlungsstätte
Es ist zu beachten, dass die Krankenkasse Fahrkosten in der Regel nur bis zur nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit (z. B. Vertragsarztpraxis) übernimmt.
Wird eine andere Behandlungseinrichtung gewählt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Versicherten selbst zu tragen.
3. Art der Beförderung
⓫ Taxi / Mietwagen
Ein Taxi oder Mietwagen ist verordnungsfähig, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen weder ein öffentliches Verkehrsmittel noch ein privates Kraftfahrzeug nutzen kann.
Zu den Mietwagen zählen auch behindertengerecht ausgestattete Fahrzeuge.
Soll der Patient
im Rollstuhl,
im Tragestuhl oder
liegend
befördert werden, sind diese zusätzlichen Anforderungen unter ⓭ entsprechend zu kennzeichnen.
Eine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt erfolgt nicht.
⓬ KTW – medizinisch-fachliche Betreuung und/oder besondere Einrichtung erforderlich wegen …
Eine Krankenbeförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) ist nur zulässig, wenn während der Fahrt
eine medizinisch-fachliche Betreuung und/oder
die besondere Ausstattung eines KTW
aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist und eine Beförderung mit einem weniger aufwendigen Beförderungsmittel (z. B. Taxi/Mietwagen) nicht möglich ist.
Wichtig:Nicht die Diagnose oder Behandlung an sich begründet die zwingende medizinische Notwendigkeit eines KTW, sondern Art und Ausmaß der bestehenden Funktionsstörung.
Diese ist hier konkret anzugeben, ggf. unter Nennung des maßgeblichen ICD-10-Codes (z. B. Blutungsgefahr), bzw. muss sich nachvollziehbar aus der Begründung ergeben.
Bei Verordnung eines KTW können zusätzlich die entsprechenden Felder unter ⓭ (Rollstuhl, Tragestuhl, liegend) angekreuzt werden.(Begründung unter ⓱ erforderlich)
Eine Verordnung ist möglich, wenn eine vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung entsprechend den unter ❺ b) genannten Kriterien vorliegt, also vergleichbar mit:
Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“
Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
Pflegegrad 4 oder 5
Zusätzlich gilt:Der Patient muss einer ambulanten Behandlung über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten bedürfen.
Die Vergleichbarkeit der Mobilitätsbeeinträchtigung ist unter ⓱ medizinisch zu begründen, ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10-Codes.
⓭ Rollstuhl / Tragestuhl / liegend
Hier ist anzugeben, in welcher Form der Patient transportiert werden muss:
RollstuhlAnkreuzen, wenn ein nicht gehfähiger Patient im eigenen Rollstuhl oder im Krankenfahrstuhl befördert werden muss.Erforderlich ist ein Fahrzeug mit rollstuhlgerechter Ausstattung.
TragestuhlAnkreuzen, wenn ein nicht gehfähiger Patient sitzend transportiert werden kann, jedoch aufgrund fehlender Barrierefreiheit eine Trageleistung durch zwei Personen erforderlich ist.Erforderlich ist ein Fahrzeug mit Tragestuhl.
liegendAnkreuzen, wenn der Patient ausschließlich liegend transportiert werden kann.Erforderlich ist ein Fahrzeug mit Trage.Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung aus „anderen Gründen“ ist zulässig:
Fahrten zu anderen stationären Einrichtungen, z. B.
Hospize (§ 39a SGB V)
Kurzzeitpflegeeinrichtungen (§ 39c SGB V) als Leistung der Krankenkasse
Fahrten zu stationsersetzenden ambulanten Operationen gemäß § 115b SGB V
im Krankenhaus oder
in der Vertragsarztpraxis,einschließlich erforderlicher Vor- oder Nachbehandlungen
zwingend medizinisch erforderliche Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung (Ausnahmefall)
Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch wenn keine anschließende stationäre Behandlung erfolgt
Der konkrete Anlass ist in der Freitextzeile ❻ anzugeben.
Besonderheiten bei ambulanten Operationen
Voraussetzung ist, dass durch die ambulante Operation eine aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder nicht durchführbar ist.
Eine Krankenhausbehandlung ist dabei nicht bereits dann „an sich geboten“, wenn sie notwendig würde, falls die geplante ambulante Operation unterbleibt.Vielmehr muss eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung aus besonderen Gründen ambulant durchgeführt werden, z. B.:
wenn sich der Patient bewusst gegen eine voll- oder teilstationäre Aufnahme entscheidet und der Eingriff deshalb ambulant erfolgt.
Die Begründung für die stationsersetzende Durchführung ist unter ⓱ anzugeben.
Vor- und Nachbehandlungen
Für erforderliche Vor- oder Nachbehandlungen gelten die gesetzlichen Fristen analog zu den Regelungen unter ❹ (vor- und nachstationäre Behandlung).Zusätzlich ist der Operationstag unter ⓱ einzutragen.
Wichtiger Hinweis
Bei nicht stationsersetzenden ambulanten Operationen ist eine Krankenbeförderung nicht verordnungsfähig,z. B. bei nicht stationsersetzenden Katarakt-Operationen.
⓮ RTW (Rettungswagen)
Ein Rettungswagen (RTW) ist für Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während der Beförderung
neben allgemeinen Erste-Hilfe-Maßnahmen
zusätzliche medizinische Maßnahmen benötigen,
die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
In akuten Notfällen kann die Verordnung nachträglich ausgestellt werden.
⓯ NAW / NEF
Ein Notarztwagen (NAW) bzw. ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) ist für Notfallpatienten zu verordnen, wenn vor oder während der Beförderung
lebensrettende Sofortmaßnahmen erforderlich sind oder zu erwarten sind und
hierfür eine notärztliche Versorgung notwendig ist.
In akuten Notfällen kann die Verordnung nachträglich ausgestellt werden.
⓰ Andere Beförderungsmittel
Ist die Verordnung eines anderen Beförderungsmittels erforderlich (z. B. eines Rettungshubschraubers – RTH), ist dies hier zu vermerken.
Die Verordnung eines Rettungshubschraubers (RTH) ist möglich, wenn eine ausreichend schnelle Beförderung mit einem bodengebundenen Rettungsmittel nicht gewährleistet werden kann.
4. Begründung / Sonstiges
Dieses Freitextfeld dient:
der Begründung der Vergleichbarkeit nach ❼ (hochfrequente Behandlung – vergleichbarer Ausnahmefall) und ❽ (dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung) sowie
der Angabe sonstiger relevanter Informationen.
Hier können insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
Datum des (geplanten) Beginns der stationären Behandlung bei Fahrten zu vorstationären Behandlungen
weitere geplante Behandlungstermine
Behandlungsfrequenz, die unter ❿ nicht abgebildet werden kann(z. B. 5× alle 2 Wochen vom TTMMJJ bis TTMMJJ)
Begründung, wenn der Behandlungstag unter ❿ nicht bekannt ist
Hinweis, dass die Behandlung über die Terminservicestelle vermittelt wurde
Dauer der Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt im zeitlichen Zusammenhang
Möglichkeit der Nutzung von Gemeinschaftsfahrten (ggf. mit Angabe der Anzahl der Mitfahrer)
abweichender Start- oder Zielort, wenn die Fahrt nicht von/zur Wohnung des Patienten erfolgt
Gewicht bei schwergewichtigen Patienten
Datum der (geplanten) Operation bei Fahrten zu Vor- oder Nachbehandlungen bei ambulanten Operationen
Begründung der stationsersetzenden ambulanten Operation (medizinische und/oder patientenindividuelle Gründe)
Hinweis, dass keine Genehmigungsmöglichkeit bestand (mit Uhrzeit) bei nicht planbaren Fahrten
Angabe, dass eine Begleitperson medizinisch erforderlich ist
Angabe „Verlegung“, sofern es sich nicht um eine aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegungsfahrt handelt
Hinweis auf die Beförderung eines intensivbeatmungspflichtigen Patienten
Angabe, dass der Patient einen Rollator nutzt
Angabe, dass der Patient keine Stufen steigen kann
Entlassungsfahrt - Krankenbeförderung
Fahrt nach Entlassung von stationärem Aufenthalt aus Reha oder KrankenhausTel: 069-40148140

Ambulante Fahrt - Ausfüllhilfe
Fahrt zur Behandlung im Krankenhaus oder beim ArztTel: 069-40148140

Onkologische Fahrt - Ausfüllhilfe
Fahrt zur Chemotherapie ins Krankenhaus und wieder zurückTel: 069-40148140

Konsilfahrt Krankenhaus
Fahrt vom Krankenhaus zur Behandlung bei einem Arzt oder in einem anderem Krankenhaus.Nach der Behandlung wieder Rückfahrt zum Krankenhaus.Tel: 069-40148140


Konsilfahrt Reha
Fahrt zwischen Krankenhaus und Reha-EinrichtungTel: 069-40148140

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